In unseren Beratungsgesprächen wurde ein Problem sehr oft genannt: die Kontopfändung. Durch eine Kontopfändung ist das Konto zunächst für den Inhaber nicht mehr erreichbar. Geld kann nicht abgehoben werden, Überweisungen und Daueraufträge werden nicht mehr ausgeführt. Es droht daher Unbill mit Vermieter, Stadtwerken, Telekom etc.. Eine Kontopfändung sperrt das Konto selbst in dem Fall, wenn das eingehende Geld pfändungsfrei ist. Der Kontoinhaber muss erst umständlich und meistens gerichtlich die Freigabe des pfändungsfreien Betrages verlangen. Wird die Freigabe nicht fristgemäß beantragt, kann sogar pfändungsfreies Geld gepfändet werden, also weg sein.
Hierfür gibt es eine Lösung: Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Für das P-Konto besteht ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des jeweiligen Pfändungsfreibetrages. Dieser beträgt bei alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten derzeit 1.252,64 Euro je Kalendermonat. Diese Summe erhöht sich bei Unterhaltspflichten um 471,44 Euro für die erste und um jeweils weitere 262,65 Euro für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt werden muss (Naturalunterhalt oder Geldunterhalt). Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank.
Eine Familie mit zwei Kinder kann damit pfändungsfrei monatlich über € 2.249,38 Euro
verfügen – trotz Pfändung und Zwangsvollstreckung!
Die Banken sind verpflichtet, ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln.
Wenn Sie Hilfe benötigen, sprechen Sie uns an! Selbstverständlich behandeln wir ihr Anliegen vertraulich.
Plötzlich ist man nicht mehr in der Lage den täglichen Bedarf zu bezahlen
In einer solchen Situation zählt jeder Tag, daher gilt es schnell eine Lösung zu finden
So ist sichergestellt, dass etwas für den Alltag bleibt!
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